AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - creartive

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1      Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem Unternehmen creartive:in (Unternehmensberater:in) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Unternehmen creartive verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3      Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Auftraggebers:in sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Unternehmen creartive ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4      Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

  1. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung und Beauftragung Dritter

2.1      Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2      Das Unternehmen creartive ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des/der Auftraggeber:in, letztere nach vorheriger Information an den Auftraggebern. Das Unternehmen creartive wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

2.3      Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich das Unternehmen creartive:in zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der/die Auftraggeber:in wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch das Unternehmen creartive anbietet.

 

  1. Aufklärungspflicht des/der Auftraggebers:in / Vollständigkeitserklärung

3.1      Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2      Der/die Auftraggeber:in wird dem Unternehmen creartive auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3      Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass das Unternehmen creartive auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm/ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des/der Beraters:in bekannt werden.

3.4      Der/die Auftraggeber:in sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Unternehmens creartive von dieser informiert werden.

 

  1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des/der Auftraggeber:in

4.1      Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Unternehmen creartive, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch creartive. Innerhalb des vom/von der Auftraggeber:in vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des Unternehmens creartive.

4.2      Alle Leistungen des Unternehmens (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind von dem/der Auftraggeber:in zu überprüfen und von ihm/ihr binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des/der Auftraggeber:in gelten sie als genehmigt.

4.3      Der/die Auftraggeber:in wird dem Unternehmen creartive zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der/die Auftraggeber:in trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner/ihrer unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Unternehmen creartive wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

4.4      Der/die Auftraggeber:in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Das Unternehmen creartive haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Auftraggebern – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird das Unternehmen creartive wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der/die Auftraggeber:in creartive schad- und klaglos; er/sie hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der/die Auftraggeber:in verpflichtet sich, das Unternehmen creartive bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der/die Auftraggeber:in stellt dem Unternehmen creartive hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

  1. Konzept- und Ideenschutz

5.1      Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch das Unternehmen treten der/die potentielle Auftraggeber:in und das Unternehmen creartive in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. 

5.2      Der/die potentielle Auftraggeber:in erkennt an, dass Unternehmen creartive bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er/sie selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

5.3      Das Konzept untersteht in seinen/ihren sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Unternehmen creartive ist dem/der potentiellen Auftraggeber:in schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

5.4      Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

5.5      Der/die potentielle Auftraggeber:in verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem Unternehmen creartive im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

5.6      Sofern der/die potentielle Auftraggeber:in der Meinung ist, dass ihm/ihr von dem Unternehmen creartive Ideen präsentiert wurden, auf die er/sie bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er/sie dies binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

5.7      Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Unternehmen creartive dem/der potentiellen Auftraggeber:in eine für ihn/sie neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee von dem/der Auftraggeber:in verwendet, so ist davon auszugehen, dass creartive dabei verdienstlich wurde.   

5.8      Der/die potentielle Auftraggeber:in kann sich von seinen/ihren Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Unternehmen creartive ein.

 

  1. Schutz des geistigen Eigentums

6.1      Die Urheberrechte an den vom Unternehmen creartive und seinen Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Unternehmen creartive. Sie dürfen vom/von der Auftraggeber:in während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die Auftraggeber:in ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens creartive zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Unternehmens creartive – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2      Der Verstoß des/der Auftraggebers:in gegen diese Bestimmungen berechtigt das Unternehmen creartive zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

  1. Berichterstattung / Berichtspflicht

7.1      Der/die Unternehmen creartive:in verpflichtet sich, über seine/ihre Arbeit, die seiner/ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der Auftraggeber:in Bericht zu erstatten.

7.2      Der/die Unternehmen creartive:in ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er/sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

  1. Sicherung der Unabhängigkeit

8.1      Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

8.2      Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen des Unternehmens creartive zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des/der Auftraggebers:in auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

  1. Kennzeichnung

9.1      Das Unternehmen creartive ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Unternehmen creartive und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem/der Auftraggeber:in dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

9.2      Das Unternehmen creartive ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des/der Auftraggeber:in dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum/zur Auftraggeber:in bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

  1. Termine

10.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Unternehmen creartive schriftlich zu bestätigen.

10.2    Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Unternehmen creartive aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der/die Auftraggeber:in und das Unternehmen creartive berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10.3    Befindet sich das Unternehmen creartive in Verzug, so kann der/die Auftraggeber:in vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er/sie dem Unternehmen creartive schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des/der Auftraggeber:in wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Haftung und Produkthaftung

11.1    In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Unternehmen creartive und die ihrer Angestellten, Unternehmen creartive oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebern ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Unternehmens creartive ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

11.2    Jegliche Haftung des Unternehmen creartive für Ansprüche, die auf Grund der von dem Unternehmen creartive erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Unternehmen creartive seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Unternehmen creartive nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebern oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat das Unternehmen creartive diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

11.3    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Unternehmen creartive. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

  1. Gewährleistung

12.1    Das Unternehmen creartive:in ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an seiner/ihrer Leistung zu beheben. Er/sie wird den/die Auftraggeber:in hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

12.2    Dieser Anspruch des/der Auftraggebers:in erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

 

  1. Haftung / Schadenersatz

13.1    Das Unternehmen creartive haftet dem/der Auftraggeber:in für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Unternehmen creartive beigezogene Dritte zurückgehen.

13.2    Schadenersatzansprüche des/der Aufraggebers:in können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

13.3    Der/die Auftraggeber:in hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Unternehmens creartive zurückzuführen ist.

13.4    Sofern das Unternehmen creartive das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt das Unternehmen creartive diese Ansprüche an den/die Auftraggeber:in ab. Der/die Auftraggeber:in wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

  1. Geheimhaltung / Datenschutz

14.1    Das Unternehmen creartive verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die es über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der Auftraggebers:in erhält.

14.2    Weiters verpflichtet sich das Unternehmen creartive, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des/der Auftraggebers:in, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

14.3    Das Unternehmen creartive ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertreter:innen, denen es sich bedient, entbunden. Es hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

14.4    Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

14.5    Das Unternehmen creartive ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die Auftraggeber:in leistet dem Unternehmen creartive Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

  1. Honorar

15.1    Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält das Unternehmen creartive:in ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem/der Auftraggeber:in und dem Unternehmen creartive. Das Unternehmen creartive ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch das Unternehmen creartive fällig.

 

15.2    Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Unternehmens creartive vom/von der Auftraggeber:in zusätzlich zu ersetzen.

15.3    Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des/der Auftraggebers:in liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch das Unternehmen creartive, so behält das Unternehmen creartive den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die das Unternehmen creartive bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

15.4    Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist das Unternehmen creartive von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

  1. Elektronische Rechnungslegung

16.1    Das Unternehmen creartive:in ist berechtigt, dem/der Auftraggeber:in Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die Auftraggeber:in erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch das Unternehmen creartive ausdrücklich einverstanden.

 

  1. Dauer des Vertrages

17.1    Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.

17.2    Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

–          Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder

–          wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

–          wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des Unternehmens creartive weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Unternehmens creartive eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

  1. Schlussbestimmungen

18.1    Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

18.2    Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

18.3    Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Unternehmen creartive und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Unternehmens creartive zuständig.

 

 

Streitschlichtung/Mediationsklausel

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediator:innen (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren:innen oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater:innen, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.